Schüler als Unruhestifter

Zu Ende des Krieges stellte sich die Lage der Jugendlichen anders dar; jetzt empfand man die „jungen Burschen“ als Unruhestifter (LP, 14.5.1918). „(…) die Jugend fühlt sich, da fast alle Männer, mehrere Schutzleute, im Felde sind, frei und unbeaufsich-tigt; sie treibt ihr Spiel nach eigenem Begehr.“ Körperliche Züchtigungen wurden durchaus als probate Gegenmittel empfohlen.

Das VII. Armeekorps erließ am 13. Dezember 1915 eine Verordnung, die den Verkauf von Tabakwaren und Alkoholika aller Art an Jugendliche unter 16 Jahren untersagte. Der Aufenthalt in Kaffeehäusern und Konditoreien ohne Erwachsene, der Besuch von Lichtspieltheatern und sonstigen Theatern waren ebenfalls verboten. Der Aufenthalt auf bestimmten Plätzen und Straßen konnte unterbunden werden, um „sinnloses Umhergehen“ zu verhindern (LP 24.12.1915).

In den Stadtverordnetenprotokollen finden sich auch mehrfache Hinweise auf Jugendliche, die sich nicht konform mit den herrschenden Regeln verhielten.